§ 2 LMHygiene-EinzelhV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Fleisch

§ 2.

(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

  1. 1. wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
  2. 2. der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
  1. a) das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  2. b) eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
  3. c) das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

  1. 1. Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;
  2. 2. Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
  3. 3. Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie

    Z 3 anzuwenden sind;

  1. 4. Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder b;
  2. 5. Anhang III, Abschnitt VI.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076217

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