Lebensmittel
§ 2
§ 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken werden.
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