§ 2 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Lebensmittel

§ 2

§ 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken werden.

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