Besondere Bestimmungen hinsichtlich Mietkraftfahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport
§ 2.
(1) Die im Rahmen der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern angemieteten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit zwei Tafeln gemäß Anlage 2 versehen sein.
(2) Beide Tafeln müssen entsprechend den Angaben in § 1 Abs. 2, 3 und 5 ausgeführt sein.
(3) Auf einer Tafel muß gemäß Anlage 2 Z 1 auf roter Grundfarbe in weißer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:
- 1. Auf der linken Seite der Aufdruck „Mietfahrzeug“, wobei das Wort „MIET“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm und darunter das Wort „FAHRZEUG“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm eingepreßt sein muß;
- 2. unterhalb der Aufschrift „Mietfahrzeug“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm der Name der Standortgemeinde des Vermieters;
- 3. unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 14 mm der Name (Firmenname) des vermietenden Gewerbetreibenden (Unternehmens).
(4) Unterhalb des Standeszeichens (§ 1 Abs. 5) muß in weißer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 17 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein.
(5) Auf der zweiten Tafel muß gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 auf der linken Seite in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift auf der entsprechenden Grundfarbe die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 3 und 4) sowie die Bezeichnung der die Tafel ausgebenden Behörde eingepreßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084829
alte Dokumentnummer
N5199526055L
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