§ 2 Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Überwachung von Finanzierungspositionen

§ 2

Kreditinstitute haben über Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen zu verfügen. In diese Methoden sind die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.

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