§ 2 Limit-Verordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1999

§ 2.

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009155

Dokumentnummer

NOR12116515

alte Dokumentnummer

N6199916274A

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