§ 2
(1) Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
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