§ 2 Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2020/2021

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2019/2020, BGBl. II Nr. 330/2020, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20011556

Dokumentnummer

NOR40234720

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