§ 2 Leistungen der Pensionsversicherung – Gegenseitigkeit mit USA

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1979

§ 2.

Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10008442

Dokumentnummer

NOR40007368

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