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§ 2 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Rahmenlehrpläne

§ 2.

Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, hat die Bildungsdirektion gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40207717

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