§ 2 Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 2.

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10010102

Dokumentnummer

NOR12127834

alte Dokumentnummer

N7199852074L

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