§ 2 Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2-Virusvariantengebieten und -staaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2021

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Pflegepersonal

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20011706

Dokumentnummer

NOR40239177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)