Vergütungs- und Entgeltspflicht
§ 2
(1) Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie
- 1. von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
- 2. gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 64 BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
(2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
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