§ 2 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2009

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

  1. 1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
  1. a) Infrastrukturleitungen sowie
  2. b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
  1. 2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.

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