§ 2.
(1) Entschädigung ist — unbeschadet des Abs. 2 und 3 — Personen zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, vor Ablauf der Anmeldefrist verstorben, so sind der überlebende Gatte und die Kinder, die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten, nach Maßgabe ihres Erbrechtes anspruchsberechtigt.
(3) Angemeldete Ansprüche (§ 13) sind nur an den überlebenden Gatten und die Kinder vererblich, die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten.
(4) Ansprüche auf Entschädigung können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht übertragen und auch nicht gepfändet werden.
Schlagworte
Pfändung, Verpfändung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR40255519
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