Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
- 3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 4. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 5. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
- 6. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
- 7. erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
- 8. Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
- 9. Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
- 10. Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,
- 11. Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
- 12. Erkennen und Beheben von Mängeln,
- 13. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.
Schlagworte
Produktentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40049252
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