§ 2 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

Definitionen

§ 2

(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.

(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

  1. 1. Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
  3. 3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
  4. 4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;
  5. 5. Ionenaustauscherharze;
  6. 6. Silikone.

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