§ 2 Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Bereiten eines Kunststeinmischgutes,
  2. 2. Herstellen von Formen,
  3. 3. Zurichten und Anbringen der Bewehrung,
  4. 4. Lagern des Produktes während der normgemäßen Abbindezeit,
  5. 5. Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren, Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006734

Dokumentnummer

NOR12073413

alte Dokumentnummer

N51982172260

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