zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988
Lehrverpflichtung
§ 2.
(1) Die Vertragslehrer an den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer ............................ 20
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............. 17
b) künstlerische Fächer ................. 22
c) Solokorrepetition .................... 22
d) Klavierbegleitung .................... 22
e) künstlerische Hilfsdienste ........... 25
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten) .................. 20
(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den
einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der
nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche
verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer.............................. 30
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer .............. 17
b) künstlerische Fächer .................. 30
c) Werkstättenunterricht ................. 30
d) künstlerische Hilfsdienste ............ 30
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen
und Fertigkeiten)...................... 20
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008272
Dokumentnummer
NOR12096386
alte Dokumentnummer
N6197214489P
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