§ 2 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 2.

(1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Landesinvalidenämter zu betrauen.

(4) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094500

alte Dokumentnummer

N6196011393A

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