§ 2 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2004

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2.

(1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

  1. a) für die im §1 Z1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,
  2. b) für die im §1 Z3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.
  3. c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.761/1988),
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.761/1988),
  5. e) für die im §1 Z6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,
  6. f) für die im §1 Z7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,
  7. g) für die im §1 Z8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,
  8. h) für die im §1 Z12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
  9. i) für die im §1 Z13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr.251/1929,
  10. j) für die im §1 Z14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1.September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1.September 1976,
  11. k) für die im §1 Z15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1.Juli 1980,
  12. l) für die im §1 Z17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1.Jänner 1992,
  13. m) für die im §1 Z18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,
  14. n) für die im §1 Z19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

  1. a) für die im §1 Z1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,
  2. b) für die im §1 Z2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,
  3. c) für die im §1 Z3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.761/1988),
  5. e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.761/1988),
  6. f) für die im §1 Z6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,
  7. g) für die im §1 Z7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,
  8. h) für die im §1 Z8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,
  9. i) für die im §1 Z17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,
  10. j) für die im §1 Z18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,
  11. k) für die im §1 Z19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung.

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