Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2.
(1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- 1. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
- 2. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
- 3. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.
(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
- 1. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
- 2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
- 3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
- 4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
- 5. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
- 6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
- 7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
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