§ 2 Klavierbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Hölzer, Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, beurteilen und auswählen,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Werkzeuge und Maschinen handhaben,
  4. 4. Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen, Rasten, Stegen und Stimmstöcken,
  5. 5. Rahmen aufpassen und druckrichten,
  6. 6. Berechnen, anfertigen und aufziehen von Saiten,
  7. 7. Arbeiten an Klaviaturen sowie zusammensetzen und regulieren von Flügel- und Pianinomechaniken, Dämpfungen; abziehen von Hammerköpfen,
  8. 8. Ersetzen von Mechanikteilen und instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen,
  9. 9. Lesen und anfertigen von Skizzen und einfachen Werkzeichnungen,
  10. 10. Zupfen und stimmen von Klavieren,
  11. 11. Pflegen und warten von Klavieren,
  12. 12. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle durchführen,
  13. 13. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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