Kennzeichnung
§ 2.
(1) Verpackungen, die aus den in der Anlage 1 genannten Kunststoffen bestehen, sind mit vollem Wortlaut der Kunststoffe oder gemäß Anlage 2 durch Kurzzeichen deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat dauerhaft, insbesondere durch Aufdruck, Prägung oder sonstige gleichwertige Technologien zu erfolgen.
(2) Verpackungen aus nicht in der Anlage 1 genannten Kunststoffen und Verpackungen aus Mehrschicht-Kunststoffverbunden sind gemäß Anlage 3 mit dem Kurzzeichen „(others)“ zu kennzeichnen.
(3) Der Kennzeichnung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird auch durch die Verwendung einer international anerkannten Kennzeichnung entsprochen, wobei für Polyvinylchlorid entweder der volle Wortlaut oder das Kurzzeichen „PVC“ zu verwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10010689
Dokumentnummer
NOR12135781
alte Dokumentnummer
N8199219321J
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