§ 2.
(1) Textile Fußbodenbeläge dürfen im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(2) Erfolgt das Feilhalten textiler Fußbodenbeläge an Letztverbraucher an Hand von Mustern oder Katalogen, so müssen nur diese nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002521
Dokumentnummer
NOR12032483
alte Dokumentnummer
N2198114589T
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