§ 2.
Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf dürfe (Anm.: richtig: dürfen) nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie
- 1. bei Bindungen für Erwachsene mit der Angabe „Sicherheitsbindung für Erwachsene (ÖNORM S 4001, Einstellskala nach ÖNORM S 4004)“ und
- 2. bei Bindungen für Kinder und Jugendliche mit der Angabe „Sicherheitsbindung für Kinder und Jugendliche (ÖNORM S 4002, Einstellskala nach ÖNORM S 4004)“
- versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002456
Dokumentnummer
NOR12031534
alte Dokumentnummer
N2197918754R
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