§ 2 Kennzeichnung von Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1979

§ 2.

Sicherheitsbindungen für den alpinen Skilauf dürfe (Anm.: richtig: dürfen) nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie

  1. 1. bei Bindungen für Erwachsene mit der Angabe „Sicherheitsbindung für Erwachsene (ÖNORM S 4001, Einstellskala nach ÖNORM S 4004)“ und
  2. 2. bei Bindungen für Kinder und Jugendliche mit der Angabe „Sicherheitsbindung für Kinder und Jugendliche (ÖNORM S 4002, Einstellskala nach ÖNORM S 4004)“
  1. versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002456

Dokumentnummer

NOR12031534

alte Dokumentnummer

N2197918754R

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