§ 2 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 2.

(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 100, 250, 500 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12031646

alte Dokumentnummer

N2197922558S

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