§ 2 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1981

§ 2.

Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002524

Dokumentnummer

NOR12032558

alte Dokumentnummer

N2198118618R

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