§ 2 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1981

Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die Verordnung, BGBl. Nr. 430/1973 und BGBl. Nr. 43/1975.

§ 2.

Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in den Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die Verordnung, BGBl.

Nr. 430/1973 und BGBl. Nr. 43/1975.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002522

Dokumentnummer

NOR12032563

alte Dokumentnummer

N2198122437S

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