§ 2 Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 2.

Lampen, die gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, sind deutlich sicht- und lesbar mit dem Wort „PFAND“ oder mit dem Buchstaben „P“ zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010588

Dokumentnummer

NOR12135036

alte Dokumentnummer

N8199010014L

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