§ 2.
(1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung des allgemeinen oder besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10005362
Dokumentnummer
NOR12059506
alte Dokumentnummer
N4197011497A
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