§ 2 Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 2.

(1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.

(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung des allgemeinen oder besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ glaubhaft zu machen.

(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Antragstellung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059506

alte Dokumentnummer

N4197011497A

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