§ 2 Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 2

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen

22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder

Feiertag

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und

gleichwertiger Verwendungsgruppen

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und

gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH

2. für Beamte der Verwendungsgruppe B

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH

3. für Beamte der Verwendungsgruppe C

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH

4. für Beamte der Verwendungsgruppe D

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH

5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1

(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH

6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH

7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH

8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3

(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der

Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH

9. für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2

und k3) ............................................ 0,87 vH

10. für Beamte der Verwendungsgruppe K4

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) ..... 0,74 vH

11. für Beamte der Verwendungsgruppe K6

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) ..... 0,62 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

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