§ 2 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  2. 2. „Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
  3. 3. „Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;
  4. 4. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
  5. 5. „Fahrtbereich“:
  1. a) „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
  2. b) „Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  3. c) „Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  4. d) „Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Schlagworte

Sportzweck, Ruderboot, Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140065

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