§ 2 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172220

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