Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
20004375
Dokumentnummer
NOR40172220
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