§ 2 Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2011

§ 2

§ 1 gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.

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