§ 2 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1. „effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006;
  2. 2. „Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind;
  3. 3. „Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden;
  4. 4. „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088343

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