Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik
§ 2.
(1) Der Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe – Informatik oder Informationstechnologin – Informatik) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076976
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