§ 2 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik

§ 2.

(1) Der Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe – Informatik oder Informationstechnologin – Informatik) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076976

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)