§ 2.
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 5,0%, weshalb die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2025 um 3,3333% periodisch anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024
Gesetzesnummer
20012680
Dokumentnummer
NOR40264931
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