§ 2 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Standesgemäßes Verhalten

§ 2.

Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Schlagworte

Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072014

alte Dokumentnummer

N51978159710

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