Berufspraxis
§ 2.
(1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:
- 1. Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;
- 2. Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;
- 3. Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,
- 4. Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;
- 5. Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,
- 6. Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;
- 7. Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;
- 8. Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;
- 9. Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;
- 10. Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;
- 11. Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;
- 12. Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;
- 13. Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
- 14. Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten
Schlagworte
Reifeprüfung, Massenermittlung, Einkauf, Produktionsprozess,
Werkstoffplanung, Betriebsmittelauswahl, Arbeitsstudie,
Stoffstrommanagement, Forschungstätigkeit, Gutachtertätigkeit,
Lehrtätigkeit, Inspektionsdienst
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20005254
Dokumentnummer
NOR40086596
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