§ 2 IGDV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2007

Berufspraxis

§ 2.

(1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:

  1. 1. Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;
  2. 2. Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;
  3. 3. Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,
  4. 4. Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;
  5. 5. Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,
  6. 6. Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;
  7. 7. Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;
  8. 8. Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;
  9. 9. Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;
  10. 10. Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;
  11. 11. Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;
  12. 12. Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;
  13. 13. Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
  14. 14. Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten

Schlagworte

Reifeprüfung, Massenermittlung, Einkauf, Produktionsprozess,

Werkstoffplanung, Betriebsmittelauswahl, Arbeitsstudie,

Stoffstrommanagement, Forschungstätigkeit, Gutachtertätigkeit,

Lehrtätigkeit, Inspektionsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20005254

Dokumentnummer

NOR40086596

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