§ 2.
Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in § 1 vorgegebenen Kriterien an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ist eines der Kriterien in § 1 nicht erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L umgehend zu novellieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20005516
Dokumentnummer
NOR40091744
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