§ 2 IG-FestV

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

§ 2

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. 1. Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. 2. er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. 3. der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. 4. mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

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