§ 2
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Ansprüche von
- 1. Heimarbeitern,
- 2. Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und
- 3. arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985
sinngemäß Anwendung.
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