§ 2 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 2.

Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben folgende Information zu enthalten:

  1. 1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
  2. 2. das Verfalldatum unter Voranstellung des Begriffs „verwendbar bis“ oder „verw. bis“,
  3. 3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer der Bezeichnung „Charg. B.“, „Ch. B.“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“ oder „Ch.“.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR12137991

alte Dokumentnummer

N8199442053J

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