§ 2 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

§ 2.

Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben folgende Information zu enthalten:

  1. 1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
  2. 2. das Verfalldatum unter Voranstellung des Begriffs „verwendbar bis“ oder „verw. bis“,
  3. 3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer der Bezeichnung „Charg. B.“, „Ch. B.“, „Ch.-B“ „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“
  1. oder „Ch.“.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR40100163

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