§ 2.
Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben folgende Information zu enthalten:
- 1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
- 2. das Verfalldatum unter Voranstellung des Begriffs „verwendbar bis“ oder „verw. bis“,
- 3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer der Bezeichnung „Charg. B.“, „Ch. B.“, „Ch.-B“ „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“
- oder „Ch.“.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010839
Dokumentnummer
NOR40100163
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