§ 2 Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Appretieren,
  2. 2. Formen (englisch und deutsch),
  3. 3. Einschneiden,
  4. 4. Bearbeiten der Oberfläche,
  5. 5. Bügeln (Pressen),
  6. 6. Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
  7. 7. Einledern und Garnieren,
  8. 8. Bijonnieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006799

Dokumentnummer

NOR12074207

alte Dokumentnummer

N51985181220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)