§ 2 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Begriffsbestimmung

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;
  2. 2. „Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;
  3. 3. „Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;
  4. 4. „Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;
  5. 5. „Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098872

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