Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 2
(1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
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