§ 2 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Errichtung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 2

(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

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