§ 2 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

2. Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

§ 2.

(1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (inkl. Schwerpunkte) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086160

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