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§ 2 Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.

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